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UNSERE SATZUNG.

Satzung des Vereins MEHAD GERMANY e.V. 

„Union der medizinischen Versorgung- und Hilfsorganisationen-Deutschland“

§ 1 Name, Sitz des Vereins

        1.1. Der Verein führt den Namen MEHAD GERMANY " Union der

               medizinischen Versorgung- und Hilfsorganisationen - Deutschland“
 

        1.2. Der Verein „MEHAD GERMANY“ soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

        1.3. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Geschäftsjahr
 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung soll spätestens im zweiten Kalenderhalbjahr durchgeführt werden.
 

§ 3 Zweck des Vereins

          3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

                 des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 

          3.2. Zweck des Vereins ist:

          3.2.1. Förderung der Hilfe für Kriegsopfer, Kriegsbeschädigte und Katastrophenopfer. 
          3.2.2. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

 

          3.3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

          3.3.1. Initiierung, Planung und Durchführung eigener kurz-, mittel- und langfristiger medizinischer und/oder psychosozialen Projekte u.a. der                                     Seuchenbekämpfung in Krisengebieten.
          3.3.2. Rekrutierung und Vorbereitung von Freiwilligen zur Übernahme von medizinischen oder logistischen und administrativen Aufgaben in Projekten                     der Nothilfe.
          3.3.3. Durchführung von Bildungsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit im Gesundheitssektor.

          3.3.4. Psychologische Betreuung der Opfer in Kriegs- und Katastrophengebieten, besonders Frauen und Kinder.

 

                4. Der Verein kann seine Zwecke unmittelbar und durch Hilfspersonen gem. § 57 AO verwirklichen.

                5. Der Verein verwirklicht seinen Zweck auch durch Mittelbeschaffung für Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere steuerbegünstige                           Köperschaften i.S.d. § 58 Ziffer 1 und 2 der Abgabenordnung zur Förderung der Hilfe für Kriegsopfer, Kriegsbeschädigter und                                                     Katastrophenopfer und zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im Inland sowie entsprechend tätiger Körperschaften im Ausland.                         Werden Mittel für Körperschaften im Ausland beschafft, muss die Verwendung der Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland                                   ausreichend nachgewiesen werden.

§ 4 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

             4.1. Der Verein „MEHAD GERMANY“ ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für                     die satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

             4.2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt                     werden.


             4.3. Der Verein lehnt jegliche Einflussnahme politisch oder religiös motivierter Gruppen im In- und Ausland ab, ohne damit auf die politische oder                         persönliche Meinung des einzelnen Mitgliedes einwirken zu wollen.

§ 5 Mitgliedschaft
 

            5.1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder approbierte Arzt, dessen Wohnsitz in der BRD liegt, und alle an der Mitwirkung im Sinne der                                Satzung interessierte medizinisch tätige Personen auf Antrag werden.


            5.2. Über die Aufnahmeanträge (außer Ehrenmitgliedschaft) entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller                            mitzuteilen. Im Falle der Ablehnung steht dem Antragssteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.


         5.2.1. Vorschläge der Ernennung zum Ehrenmitglied, werden der Mitgliederversammlung unterbreitet und begründet. Die Mitgliederversammlung                          entscheidet dann über den Antrag.

            5.3. Der Mitgliedsbeitrag 50,00 Euro ist von jedem Vereinsmitglied einmal jährlich zu entrichten und auf das Vereinskonto zu überweisen.                                        Beitragserhebung und - änderungen werden vom Vorstand vorgeschlagen, bedürfen aber der Zustimmung der Mitgliederversammlung

 

            5.4. Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch endgültige                          Aufgabe des Wohnsitzes in der BRD. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Wenn ein Mitglied Ansehen oder Interessen des                                Vereins erheblich schädigt, kann der Vorstand ihm die Mitgliedschaft einstimmig entziehen. Gegen die Entziehung kann das Mitglied innerhalb                      eines Monats nach Zugang des schriftlichen Bescheides beim Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch wird bei der nächsten                                      Mitgliederversammlung entschieden unter Ausschluss des Rechtsweges. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind 1. Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung
 

             7.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie besteht aus allen Mitgliedern. Ehrenmitglieder sind anwesenheits- jedoch nicht                           stimmberechtigt.

             7.2. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung                       und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem                     angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

             7.3. Wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder ein schriftlicher Antrag
                    von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangt, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

             7.4. Jedes Mitglied hat nach sechsmonatiger Mitgliedschaft eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage                         einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

             7.5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


             7.6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins. Bei seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.

 

             7.7. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der Satzung als oberstes beschließendes Organ, in allen wichtigen inneren und äußeren                                       Angelegenheiten des Vereins Entscheidungen treffen, an die der Vorstand gebunden ist.

 

             7.8. Der Mitgliederversammlung bleibt ausschließlich vorbehalten:


          7.8.1. Die Wahl des Vorstandes, der für zwei Jahre gewählt wird.
          7.8.2. Die Wahl von jeweils zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr.
          7.8.3. Die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie die Entlastung des Vorstandes.
          7.8.4. Die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und die gesondert

                    vorzunehmende Entlastung des Schatzmeisters. 

          7.8.5. Die Festsetzung von Beitragsänderungen. 

          7.8.6. Ausschluß von Mitgliedern im Widerspruchsfall. 

          7.8.7. Die Änderung der Satzung.

          7.8.8. Beschlüsse über Bündnisse mit internationalen Hilfsorganisationen 

          7.8.9. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins.
        7.8.10. Zu Satzungsänderungen ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

        7.8.11. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist binnen sechs Wochen eine Niederschrift zu erstellen. Die Niederschrift ist von                                                   dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und des Protokollführers der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vermögen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Er besteht aus:

A. dem Vorsitzenden

B. dem Stellvertretenden Vorsitzenden

C. dem Schatzmeister
D. dem Schriftführer
E. dem Pressesprecher

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird dann sein Posten von dem Vorsitzenden oder sein Stellvertreter kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung geführt. Der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind die gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Zwei der gesetzlichen Vertreter vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

§ 9 Auflösung des Vereins

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert mindestens die Stimmen von zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder. Sind weniger Mitglieder anwesend, so ist zur Abstimmung eine neue Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Die beschlussfähige, gemäß §7, erste Mitgliederversammlung kann den Vorstand beauftragen, anstelle einer neuen Mitgliederversammlung eine schriftliche Umfrage für den Antrag auf Auflösung des Vereins vorzunehmen. Berücksichtigt werden nur Antworten, die spätestens am letzten Tag des der schriftlichen Umfrage folgenden Monats beim Vorstand eingegangen sind. Für die zweite Mitgliederversammlung genügt zum Beschluss über die Auflösung des Vereins die einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, bei der schriftlichen Umfrage die einfache Mehrheit der schriftlich antwortenden Mitglieder. Bei der Einladung oder bei der Umfrage ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Ärzte ohne Grenzen e.V., Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 

§ 10 Bevollmächtigung des Vorstandes
 

Der Vorstand ist bevollmächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die vom Amtsgericht zur Durchführung der Ersteintragung in das Vereinsregister oder vom Finanzamt zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangt werden.
 

Beschluss: 01.November 2017 / Stand 2020

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